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HOAI Fassung:
HOAI 2002
HOAI 2009
§ 16 HOAI: Grundleistungen bei Gebäuden
§ 16 HOAI: Grundleistungen bei raumbildenden Ausbauten
§ 17 HOAI: Grundleistungen bei Freianlagen
§ 34 HOAI: Wertermittlungen
§ 38 HOAI: Grundleistungen bei Flächennutzungsplänen
§ 41 HOAI: Grundleistungen bei Bebauungsplänen
§ 45b HOAI: Leistungen bei Landschaftsplänen
§ 46a HOAI: Grundleistungen bei Grünordnungsplänen
§ 47a HOAI: Grundleistungen bei Landschaftsrahmenplänen
§ 48b HOAI: Grundleistungen bei Umweltverträglichkeitsstudien
§ 49a HOAI: Grundleistungen bei Landschaftspflegerischen Begleitplänen [§ 45b]
§ 49a HOAI: Grundleistungen bei Landschaftspflegerischen Begleitplänen [§ 46a]
§ 49d HOAI: Grundleistungen bei Pflege- und Entwicklungsplänen
§ 56 Abs. 1 HOAI: Grundleistungen bei Ingenieurbauwerken
§ 56 Abs. 2 HOAI: Grundleistungen bei Verkehrsanlagen
§ 65 HOAI: Grundleistungen bei der Tragwerksplanung
§ 74 HOAI: Grundleistungen bei der Technischen Ausrüstung
§ 78 HOAI: Leistungen für den Wärmeschutz
§ 83 HOAI: Leistungen bei der Bauakustik
§ 89 HOAI: Leistungen bei der raumakustischen Planung und Überwachung
§ 94 HOAI: Leistungen bei der Baugrundbeurteilung und Gründungsberatung
§ 99 HOAI: Leistungen bei der Entwurfsvermessung
§ 99 HOAI: Leistungen bei der Bauvermessung
Honorarzone:
I
II
III
IV
V
Honorarsatz:
Mindestsatz
Viertelsatz
Mittelsatz
Dreiviertelsatz
Höchstsatz
Anrechenbare Kosten bestimmen:
nein
ja
Anrechenbare Kosten:
§ 10 Grundlagen des Honorars
(4) Anrechenbar sind für Grundleistungen bei Gebäuden und raumbildenden Ausbauten die Kosten für Installationen, zentrale Betriebstechnik und betriebliche Einbauten (DIN 276, Kostengruppen 3.2 bis 3.4 und 3.5.2 bis 3.5.4), die der Auftragnehmer fachlich nicht plant und deren Ausführung er fachlich auch nicht überwacht,
1. vollständig bis zu 25 v.H. der sonstigen anrechenbaren Kosten
2. zur Hälfte mit dem 25 v.H. der sonstigen anrechenbaren Kosten übersteigenden Betrag.
Plant der Auftragnehmer die in Satz 1 genannten Gegenstände fachlich und/oder überwacht er fachlich deren Ausführung, so kann für diese Leistungen ein Honorar neben dem Honorar nach Satz 1 vereinbart werden.
1.4 Herrichten
2.2 Nichtöffentliche Erschließung
3.1 Baukonstruktionen
3.2 Installationen
3.3 Zentrale Betriebstechnik
3.4 Betriebliche Einbauten
3.5.1 Besondere Baukonstruktionen
3.5.2 Besondere Installationen
3.5.3 Besondere zentrale Betriebstechnik
3.5.4 Besondere betriebliche Einbauten
3.5.5 Kunstwerke, künstlerisch gestaltete Bauteile
4 Gerät
5.3 Abwasser- und Versorgungsanlagen
5.4 Wirtschaftsgegenstände
5.5 Kunstwerke und künstlerisch gestaltete Bauteile
5.7 Verkehrsanlagen
Anrechenbare vorhandene Bausubstanz, gem. § 10 Abs. 3a HOAI
Anrechenbare Kosten:
Zuschlag:
%
Zeithonorar:
Besondere Leistungen:
Zusätzliche Leistungen:
Nebenkosten:
%
Mehrwertsteuer:
%
Leistungsphasen:
1. Grundlagenermittlung
%
2. Vorplanung
%
3. Entwurfsplanung
%
4. Genehmigungsplanung
%
5. Ausführungsplanung
%
6. Vorbereitung der Vergabe
%
7. Mitwirkung bei der Vergabe
%
8. Objektüberwachung
%
9. Objektbetreuung und Dokumentation
%