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HOAI Fassung:



Honorarzone:

Honorarsatz:

Anrechenbare Kosten bestimmen:
Anrechenbare Kosten:
§ 10 Grundlagen des Honorars
(4) Anrechenbar sind für Grundleistungen bei Gebäuden und raumbildenden Ausbauten die Kosten für Installationen, zentrale Betriebstechnik und betriebliche Einbauten (DIN 276, Kostengruppen 3.2 bis 3.4 und 3.5.2 bis 3.5.4), die der Auftragnehmer fachlich nicht plant und deren Ausführung er fachlich auch nicht überwacht,

1. vollständig bis zu 25 v.H. der sonstigen anrechenbaren Kosten
2. zur Hälfte mit dem 25 v.H. der sonstigen anrechenbaren Kosten übersteigenden Betrag.

Plant der Auftragnehmer die in Satz 1 genannten Gegenstände fachlich und/oder überwacht er fachlich deren Ausführung, so kann für diese Leistungen ein Honorar neben dem Honorar nach Satz 1 vereinbart werden.

1.4 Herrichten
2.2 Nichtöffentliche Erschließung
3.1 Baukonstruktionen
3.2 Installationen
3.3 Zentrale Betriebstechnik
3.4 Betriebliche Einbauten
3.5.1 Besondere Baukonstruktionen
3.5.2 Besondere Installationen
3.5.3 Besondere zentrale Betriebstechnik
3.5.4 Besondere betriebliche Einbauten
3.5.5 Kunstwerke, künstlerisch gestaltete Bauteile
4 Gerät
5.3 Abwasser- und Versorgungsanlagen
5.4 Wirtschaftsgegenstände
5.5 Kunstwerke und künstlerisch gestaltete Bauteile
5.7 Verkehrsanlagen
Anrechenbare vorhandene Bausubstanz, gem. § 10 Abs. 3a HOAI

Anrechenbare Kosten:
Zuschlag: %
Zeithonorar:
Besondere Leistungen:
Zusätzliche Leistungen:
Nebenkosten: %
Mehrwertsteuer: %


Leistungsphasen:
1. Grundlagenermittlung %
2. Vorplanung %
3. Entwurfsplanung %
4. Genehmigungsplanung %
5. Ausführungsplanung %
6. Vorbereitung der Vergabe %
7. Mitwirkung bei der Vergabe %
8. Objektüberwachung %
9. Objektbetreuung und Dokumentation %